Digitaler Nachlass: Erbschaft umfasst Accounts

Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf in Sachen Vererbbarkeit des digitalen
Eigentums wie z.B. Nutzeraccounts.

Zu Grunde liegt der Debatte eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion an die Bundesregierung.
Der BGH habe mit seiner Entscheidung vom 12.07.2018 (Az. III ZR 183/17) festgestellt, dass digitale Inhalte genauso wie sonstige Vermögensgegenstände und vertragliche Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben übergehen.
Die Bundesregierung stehe jedoch in Kontakt mit den digitalen Dienstleistern, um sich ein Bild von den aus der Entscheidung zu ziehenden Konsequenzen und daraus eventuell folgendem Handlungsbedarf zu machen.
Des Weiteren wird die Entwicklung bei digitalen Angeboten aufmerksam durch die Bundesregierung beobachtet. Digitale Nachrichten werden für einen längeren Zeitraum gespeichert, Dienstanbieter können darauf zurückgreifen. Dies bedeute einen erhöhten Schutzbedarf, auch im Hinblick auf angemessene Vorkehrungen zur Datensicherheit.
(Rechtsanwältin Maria Eicke in Zusammenarbeit mit Praktikantin Julia Preuss)

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