Entschädigung für Fluggäste auch bei Streiks an Sicherheitskontrollen möglich

Mit einem Urteil vom 04.09.2018 (BGH, X ZR 111/17) spricht der BGH Passagieren eines annullierten Fluges auch dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Europäischen Fluggastrechte-Verordnung zu, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden und so ein rechtzeitiges Erreichen des Fluges nicht gewährleistet werden kann.

Im vorliegenden Fall wurde ein Flug von Hamburg nach Lanzarote gebucht. Am Abreisetag wurden die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt, der Flug wurde daraufhin annulliert.

Die Annullierung wurde zunächst wegen den massiven Störungen im Bereich der Sicherheitskontrolle auf außergewöhnliche Umstände zurückgeführt. Von diesen Störungen waren auch zahlreiche Passagiere des Fluges nach Lanzarote betroffen, diese hätten so nicht rechtzeitig kontrolliert werden können. Außergewöhnliche Umstände würden eine Befreiung des Luftverkehrsunternehmens von der Pflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach Europäischer Fluggastrechteverordnung an die betroffenen Fluggäste bedeuten. Ebenso habe durch den wachsenden Andrang eine erhöhte Gefahr bestanden, die Kontrollen nicht mehr mit der notwendigen Sorgfalt durchführen zu können.

Der BGH sieht zwar grundsätzlich einen Streik der Beschäftigen an den Kontrollen als geeignet um außergewöhnliche Umstände zu begründen. Eine Befreiung von der Pflicht zur Ausgleichszahlung würde aber voraussetzen, dass sich die Folgen des Ausstands nicht mit zumutbaren Maßnahmen abwenden lassen und diese Folgen die Absage des Fluges notwendig machen.

Ferner führt das Gericht aus, die Annullierung sei nicht deswegen auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen, weil die abstrakte Gefahr bestand, dass eine rechtzeitige und sorgfältige Kontrolle aller Passagiere wegen des hohen Andrangs nicht durchgeführt werden könnte. Die Kontrolle der Fluggäste für die allgemeine Sicherheit im Flugverkehr sei Sache der zuständigen Luftsicherheitsbehörde. Ohne tatsächliche Anhaltspunkte für ein konkretes Sicherheitsrisiko könne ein Luftverkehrsunternehmens jedenfalls nicht die Annullierung eines Fluges mit Sicherheitsbedenken rechtfertigen.

Ähnliches wird gegebenenfalls auch für die Entscheidungen betreffend das Chaos am Flughafen München am 28.07.2018 zu erwarten sein (die Süddeutsche berichtete https://www.sueddeutsche.de/muenchen/chaos-flughafen-muenchen-start-sommerferien-1.4074143-2) bei dem eine einzelne Passagierin zum Ferienstart dazu führte, dass ein Drittel der Flüge am Samstag des ersten Wochenendes der bayerischen Sommerferien, dem 28.07.2018, annulliert wurde. Erste Entscheidungen stehen noch aus. Mit Gewissheit kann nicht gesagt werden, ob die Gerichte entscheiden werden, dass es sich hierbei um höhere Gewalt handelte, die die Ausgleichsaussprüche ausschließen würde oder eben nicht.

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