Kein Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen durch Gebrauchtwagen-Händler bei Anschein eines Eigengeschäfts

Mit Urteil vom 08.11.2018 stellte das OLG Oldenburg fest, dass ein Gebrauchtwagen-Händler der, im Namen einer Privatperson ein Auto verkauft sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen kann, sofern für den Käufer nicht ersichtlich ist wer Vertragspartei ist.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger wurde im Internet auf eine Anzeige aufmerksam, durch die ein VW Multivan verkauft werden sollte. In der Überschrift fand sich der Name des Autohauses, im Kleingedruckten der Vermerk „im Kundenauftrag angeboten“. Bei der Erstbesichtigung einigten sich Käufer, der nicht perfekt Deutsch sprach, und Verkäufer darauf, dass der Auspuff und die Dichtungen noch repariert werden sollten. Die Reparaturkosten hierfür übernahm der Händler.

Der Händler unterzeichnete den Vertrag mit Nachnamen einer Privatperson, die im Vertrag aufgeführt war. Zudem wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart.

Nachdem wiederholt ein Motorschaden aufgetreten ist, verlangte der Käufer die Reparaturkosten vom Verkäufer erstattet. Dieser verweigerte unter Verweis auf den Gewährleistungsausschluss die Zahlung. Außerdem sei er selbst nicht die Vertragspartei, sondern die Privatperson.

Nachdem das LG Osnabrück die Klage des Käufers abgewiesen hatte, ging der Fall ans OLG Oldenburg.

Nach Auffassung der Richter hätte sich der Händler nicht darauf berufen dürfen keine Vertragspartei zu sein. Somit kann er sich auch nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen. Der Händler habe nicht deutlich gemacht, nicht in eigenem Namen handeln zu wollen. Durch die Nutzung seines Firmennamens in der Anzeige, seine Übernahme der Mängelbeseitigung an Auspuff und Dichtungen und durch die Unterzeichnung des Kaufvertrages mit dem Namen, der als Verkäufer im Vertrag genannt wird, habe er den Eindruck erweckt auch der Verkäufer zu sein. Daran müsse er sich festhalten lassen.

Der Vermerk im Kleingedruckten ist für die Richter nicht ausreichend, für den Kunden sei nicht deutlich zu erkennen, wer Vertragspartei ist.

Julia Preuss (Praktikantin)

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