Nicht gestreut- Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen

Das AG München hat entschieden, dass eine unterlassene Streukontrolle bei nachweislich vorhandener Glätte die volle Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen begründet.

Im entschiedenen Fall fuhr die Klägerin gegen 8 Uhr an einem Morgen Anfang März 2015 zum Einkaufen zu einem Supermarkt und stürzte unmittelbar vor dessen Radstellplatz. Die Mindesttemperatur an diesem Tag lag in München bei 0,4 Grad Celsius.

Der Sturz führte zu einer Fraktur am rechten Mittelfinger mit Kapselanriss. Trotz ausführlicher ergotherapeutischer Behandlungen blieb die Funktion des Mittelfingers um 3/10 und der Nachbarfinger um 1/10 beeinträchtigt.

Der Supermarkt hatte die Verkehrssicherungspflichten einem Unternehmer übertragen. Es war an dem Unfalltag aber weder gestreut gewesen noch nachgesehen worden, ob streuen nötig wäre. Die Straßen und Wege waren zwar im Wesentlichen frei von Schnee und Eis, aufgrund Regens am Vortag sei es jedoch zu einer etwa drei mal drei Meter großen Fläche überfrorener Nässe vor dem Fahrradstellplatz gekommen.

Der Unternehmer und Beklagte führte an, dass man an dem Tag von der Gemeindeverwaltung, für die man ebenfalls Räum- und Streudienste ausführe, nicht zum Einsatz gerufen worden, da Parkplätze und Wege schnee- und eisfrei gewesen wären und noch genügend Splitt vorhanden gewesen wäre. Eine Kontrolle wurde nicht glaubhaft nachgewiesen.

Das Amtsgericht führte in seinem nach Berufungsrücknahme vom 19.12.2018 rechtskräftigen Urteil aus, dass die Beklagte für die durch ihre fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entstandenen Schäden haften müsse. Anfang März sei zudem mit Glätte im Münchener Bereich durchaus noch zu rechnen. Es verurteilte die beklagte Unternehmerin auf Schmerzensgeld i.H.v. 3000 Euro und Feststellung der Verpflichtung der Klägerin, auch alle künftigen Schäden aus dem Schadensereignis vom 03.03.2015 ersetzen zu müssen.

Anmerkung: Für alle die Ihre Verkehrssicherungspflichten auf andere übertragen haben, etwa Hausmeister etc., bedeutet dies, dass es unter dem Gesichtspunkt Schadensersatz sinnvoll ist, auch die Kontrolle über das “ob” der Notwendigkeit zu streuen auf denjenigen übertragen zu haben. Wäre vorliegend das Unternehmen nur auf “Zuruf” verpflichtet gewesen zu streuen, hätte der Supermarkt voraussichtlich selbst haften müssen, wenn er den Streudienst nicht herbeiruft, sei es wegen unterlassener Kontrolle oder aus anderen Gründen.

Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 3/2019 v. 11.01.2019

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