Hinweis auf vermuteten Behandlungsfehler des Arztes durch private Krankenversicherung zulässig

Am 22.08.2018 entschied das OLG Köln (Aktenzeichen: 5 U 26/18), dass eine private Krankenversicherung auf einen vermuteten Behandlungsfehler des Arztes hinweisen darf.

Die Entscheidung beruht auf folgendem Fall:
Die Versicherung hatte die Erstattung der Behandlungskosten, die der Patientin entstanden sind, u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass der Zahnarzt beim Setzen eines Zahnimplantats den Wurzelrest nicht vollständig entfernt habe und sich ein dauerhafter Behandlungserfolg dadurch minimieren würde.
Der Zahnarzt sah sich dadurch in seiner ärztlichen Reputation beschädigt. Eine Unterlassungsklage des Mediziners blieb erfolglos.
Es konnte nicht geklärt werden, ob der Zahnarzt bei der Behandlung tatsächlich einen Wurzelrest vergessen hatte.

Mit seiner Entscheidung folgt das OLG zum einen der Rechtsprechung des BGH, wonach auf ein rechtsstaatlich geregeltes Verfahren nicht dadurch Einfluss genommen werden soll, dass ein am Verfahren Beteiligter durch Unterlassungsansprüche in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung eingeengt wird.
Ob das Vorbringen wahr oder erheblich ist, soll allein im Ausgangsverfahren geklärt werden.
Weiter führt das Gericht aus, dass die Krankenversicherung gesetzlich verpflichtet sei zu prüfen, ob die Behandlung medizinisch notwendig gewesen ist, gegeben falls ist auch die Richtigkeit der Behandlung zu prüfen.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Krankenversicherung im vorliegenden Fall sich nur der Patientin und nicht einem weiteren Personenkreis geäußert habe.
Ferner liege die Unrichtigkeit der Aussage auf der Hand, da sich der ihrerseits ärztlich beratenen Krankenversicherung nicht habe aufdrängen müssen, dass es sich bei dem in der Röntgenaufnahme festgestellten Befund keinesfalls um Wurzelrest handeln könne.

Beitrag erstellt von Fr. Julia Preuss, Praktikantin

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