Jameda: Ärzte haben Anspruch auf Löschung des Profils auf Arztbewertungsportal bei Besserstellung von zahlenden Konkurrenten

Jameda ist das wohl bekannteste Arztsuche- und Arztbewertungsportal im Internet. Jedoch hat jameda durch Besserstellung zahlender Konkurrenten seine Position als “neutraler” Informationsvermittler verlassen.

Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebundenen Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet (dort Lehrerbewertungsportal) hat der BGH (Urteil v. 23.06.2009-VI ZR 196/08 -BGHZ 181,328) die Kriterien festgelegt für eine Interessenabwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Bewerteten einerseits und dem Recht auf freien Meinungsaustausch der Portalnutzer andererseits. Für das Portal jameda hatte der BGH mit Urteil vom 23.09.2014 entschieden, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit einer Bewertung eines Arztes durch Patienten zulässig ist.

Jetzt hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob eine Ärztin die Löschung ihres Profils verlangen kann, wenn der Betreiber des Portals andere Ärzte gegen Bezahlung mit besonderen Leistungen begünstigt.

Bei Jameda werden grundsätzlich kostenfrei Informationen über Ärzte und andere Heilberufsträger angeboten. Als eigene Informationen der Beklagten werden die “Basisdaten” akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Sprechzeiten netz angegeben. Daneben können Bewertungen abgegeben werden mit Freitext und Notenvergabe.

Die Beklagte Jameda bietet daneben gegen Bezahlung an, dass Profil mit einem Foto und weiteren Informationen zu versehen.

Ruft man nun ein bestimmtes Profil auf werden neben dem Profil des nichtzahlenden Arztes als “Anzeige” gekennzeichnet die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung in der Nähe mit Entfernungsangaben und Noten angezeigt. Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten die sich kostenpflichtig registriert und ein “Premium-Paket” gebucht haben, keine Konkurrenten auf deren Profil an.

Damit verlässt die Plattform nach Auffassung des BGH die Rolle eines neutralen Informationsvermittlers. Und damit dass die mittels des eingeblendeten Querbalkens “Anzeige” Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten den “Premium”-Kunden biete- ohne dies dem Nutzer hinreichend offenzulegen und diese “Anzeigen” bei letzteren nicht erfolgen.
Daher hat der BGH zugunsten des Rechts der klagenden Ärztin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten d.h. ihres Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK eine Interessenabwägung zur Meinungs- und Medienfreiheit durchgeführt.

Der Klägerin steht damit ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten durch Übermittlung an die abfragenden Nutzer zu und somit ein Anspruch auf Löschung des Profils.

Wurden Sie auf jameda oder vergleichbaren Portalen bewertet ohne dies zu wollen und werden bei Ihnen Konkurrenten angezeigt oder haben Sie wahrheitswidrige negative Bewertungen erhalten, kontaktieren Sie mich gerne hinsichtlich einer Beratung. In diesen Angelegenheiten erfolgt eine kurze fernmündliche Ersteinschätzung kostenlos.

 

Update: Trotz des Urteils wird Jameda nach eigenen Angaben kein Arzt-Profil löschen: Anzeigen auf Arztprofilen, die Grund für das Urteil gewesen waren, seien nach Vorgaben der Bundesrichter mit sofortiger Wirkung entfernt worden. Damit enfalle auch der Löschgrund, sagte eine Sprecherin des Unternehmens. Sollte dies bei Ihnen dennoch geschehen oder wahrheitswidrige Bewertungen erscheinen, besteht ggf. dennoch ein Anspruch auf Löschung des Profils oder der wahrheitswidrigen Bewertung.

Schreibe einen Kommentar