Waschstraßen Betreiber haften nicht für Fehler ihrer Kunden, „Nicht bremsen!“ in der Waschstraße

Am 19.7.2018 hat der BGH entschieden(Aktenzeichen: VII ZR 251/17), dass Betreiber von Waschstraßen grundsätzlich nicht für Fehler ihrer Kunden haften.

Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde:

Der Kläger nutzte mit seinem BMW die von der Beklagten betriebenen Waschstraße. Das einzig um eine voll automatisierte Anlage mit einem Schleppband. Dabei befinden sich nun die linken wieder auf dem Schleppbands während die rechten Räder frei über den Boden laufen. Vor dem BMW des Klägers befand sich ein Mercedes und hinter ihm Hyundai. Während des Waschvorganges trat der Mercedes auf die Bremse. Das führte dazu, dass der Mercedes aus dem Schleppband geriet und stehenblieb. Der dahinter befindliche BMW sowie der Hyundai wurden jedoch weitergezogen. So wurde der BMW auf den Mercedes und der Hyundai auf den BMW geschoben.

Der Kläger (Halter des BMW) verlangte von der Beklagten (Waschanlagenbetreiber) Schadensersatz in Höhe von 1.223,19 € wegen der Beschädigungen an seinem Fahrzeug.

Das Amtsgericht hatte die Beklagte antragsgemäß verurteilt den Schaden zu ersetzen. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgericht.

Der BGH hat auf die Revision des Klägers das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs Betreiber der Waschstraße eine Schutzpflicht, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Dabei konnte allerdings nicht jeder denkbaren abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Es seien nur nach den Umständen erforderliche und zumutbare Vorkehrungen zu treffen. Die Zumutbarkeit von Sicherheitsvorkehrungen richtet sich dabei nach einer Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands für mögliche Sicherheitsvorkehrungen. Zu den gewohnten Sicherungsvorkehrungen könne auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehören.

Eine ununterbrochene Überwachung der Anlage oder technische Maßnahmen, die ein Auffahren verhindern, seien nicht üblich und nötig. Jedoch müssen die Nutzer auf Verhaltensregeln hingewiesen werden. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht die Benutzer in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die Verhaltensregeln (hier: nicht bremsen) zu informieren. Da das Landgericht nicht geklärt hat, ob die Beklagte den Mercedesfahrer entsprechend informiert hat, hat das Landgericht dies nachzuholen.

Anmerkung: Ist dies der Fall, ist zu erwarten, dass der Waschanlagenbetreiber selbst nicht haftet, sondern das der BMW-Fahrer sich an den Mercedesfahrer halten hätte müs

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