Keine längere Dauer des Verstoßes für Verurteilung wegen Abstandsunterschreitung notwendig

(OLG Oldenburg, 17.08.2017, 2 Ss (OWi) 220/17)

Eine Verurteilung wegen eines Abstandsverstoßes setzt grundsätzlich keine längere Dauer bzw. Fahrstrecke der Unterschreitung voraus. Es reicht mithin eine momentartige Abstandsunterschreitung aus. Diese muss jedoch pflichtwidrig sein. Gleichwohl kann es immer Verkehrssituationen geben, die für kurze Zeit zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen würde, d.h. etwa wenn ein Fahrzeug plötzlich vor einem einschert. Daher wird bei Abstandsmessungen eine gewisse Fahrstrecke beobachtet, um dies auszuschließen. Tatbestandsmäßig handelt – wenn es an einem solchen „den Abstand unabhängig vom Willen des Betroffenen verringernden „Verkehrsvorgang fehlt – jedoch schon, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den erforderlichen Abstand unterschreitet (halber Tacho). Eine bestimmte Dauer der eigentlichen Abstandsunterschreitung fordert der einschlägige Bußgeldtatbestand jedoch nicht.

Anmerkung: Sollte es im Verkehr, vor allem vor Brücken, die als Messstationen dienen, zu einem plötzlichen Einscheren vor Ihnen kommen, sollte deutlich abgebremst werden um den Abstand wieder zu vergrößern.

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