Änderungen im Nachweisgesetz

Für Neueinstellungen ab dem 01.08.2022 verlangt das geänderte Nachweisgesetz in Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen vom Arbeitgeber eine Vielzahl von Arbeitsbedingungen schriftlich zu fixieren.

Bisher galt hierfür eine Monatsfrist. Die geforderten Informationen waren in vernünftigen schriftlichen Arbeitsverträgen meist ohnehin enthalten.

Nun wird aber etwa auch (Aufzählung nicht abschließend) verlangt, dass auf die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, das bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, Name und Anschrift des Versorgungsträgers einer betrieblichen Altersversorgung, Pausenregelung schriftlich nieder gelegt werden. Teils gilt hierfür der 1. Arbeitstag als Frist und teils der 7. Tag.

Am sinnvollsten lassen Arbeitgeber ihre Musterarbeitsverträge entsprechend überarbeiten. Sollten Sie hierfür Unterstützung und Beratung benötigen, kommen Sie bitte gerne auf mich zu.

Ihre

Rechtsanwältin Maria Eicke

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