Die juristische Aufarbeitung um den EA189 ist noch nicht abgeschlossen, schon sind erste Urteile wegen des „Nachfolgemotors“ EA288 gefallen (z.B. OLG Naumburg 09.04.2021 – 5 O 90/20). Das Verfahren ist derzeit vor dem Bundesgerichtshof noch nicht abgeschlossen.
Es handelt sich um einen Diesel-Motor, der in 1.4, 1.6 und 2.0 l Varianten existiert und in vielen Modellen des Volkswagenkonzerns verbaut ist.
Verbaut wurde er etwa
in den VW-Modellen Amarok, Arteon, Beetle, Caddy, Crafter, Eos, Golf, Jetta, Passat, Polo, Scirocco, Sharan, Tiguan, Touran, T-Roc, T6
den Audi-Modellen A1, A3, A4, A5, A6, Q3, Q5, TT,
bei Skoda in den Modellen Fabia, Rapid, Roomster, Octavia, Superb, Yeti und den Seat-Fahrzeugen
Alhambra, Altea, Exeo, Leon, Toledo.
Auch im Motor EA288 ist eine Fahrzykluserkennung, d.h. eine möglicherweise unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Rückfrufe gab es bisher nur vereinzelt. Auch als der Abgasskandal wegen des EA 189 längst im Gange war, wurde der Motor EA 288 noch verbaut, von einem „Versehen“ oder Ähnlichem kann daher spätestens dann keine Rede mehr sein.
Durch die ersten Entscheidungen zugunsten der Käufer, stehen die Chancen gut, dass Schadensersatz- oder Minderungsansprüche bestehen. Ist der Motor tatsächlich mangelhaft, wird es die Möglichkeit geben, entweder das Fahrzeug zu behalten und den Minderwert geltend zu machen oder das Fahrzeug zurückzugeben, den Kaufpreis unter Anrechnung der Nutzungsentschädigung sowie eventuelle Finanzierungskosten zurückzubekommen.
Sollten Sie ein Fahrzeug mit dem EA 288 haben, kommen Sie bitte gerne wegen einer Prüfung Ihrer Ansprüche und einer Beratung hinsichtlich des möglichen Vorgehens auf mich zu.