Fahrtenbuchauflage gilt trotz Verkauf des Autos

Der Verwaltungsgerichtshof München hat in einer am 02.08.2019 veröffentlichten Entscheidung (11 CS 18.2476) entschieden, dass eine Fahrtenbuchauflage auch dann weiter gilt, wenn das eigentliche Tatfahrzeug verkauft wird. Dann ist natürlich das Fahrtenbuch für das Ersatzfahrzeug zu führen.

Fahrtenbuchauflagen werden in der Regel verhängt, wenn der Täter nicht ermittelt werden kann, etwa weil der Halter und der Fahrer nicht identisch sind und der Halter den Fahrer nicht preisgibt.

Im vorliegenden Fall, hatte die Ehefrau als Halterin den Fahrer nicht mitgeteilt und sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Als Fahrer kamen mehrere Personen aus der Familie in Betracht. Die Frau als Halterin musste dann für mehrere Monate ein Fahrtenbuch führen. Hiergegen wehrte sie sich und teilte mit, dass das Tatfahrzeug nun nicht mehr ihr, sondern ihrem Ehemann gehöre. Es war noch vor Erteilung der Auflage auf den Ehemann zugelassen worden.

Dies half ihr aber nicht. Der VGH entschied, dass die Fahrtenbuchauflage weiter gilt. Ziel der Auflage sei es, eine Wiederholung der Situation der -Nichtermittelbarkeit des Täters- zukünftig zu verhindern. Die Auflage knüpfe daran an, dass der Halter die Verfügungsbefugnis und Kontrollmöglichkeit über das Tatfahrzeug habe. Daher sei es unerheblich, ob das Tatfahrzeug verkauft und ein Ersatzfahrzeug angeschafft worden sei.

Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte sind der Ansicht, dass dies dann auch entsprechend für ein neu gekauftes Fahrzeug gelte.

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