In letzter Zeit erreichen mich verstärkt Anfragen von Arbeitgebern, was in Folge des neuen Geschäftsgeheimnisgesetzes nun zu berücksichtigen sei. So “neu” ist das Geschäftsgeheimnisgesetz nun auch nicht mehr – es ist nämlich am 26.04.2019 in Kraft getreten.
Zudem ist dies keineswegs pauschal zu beantworten.
Neu ist vor allem, dass vom Geheimnisinhaber verlangt wird, dass angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen werden, um den Begriff des Geschäftsgeheimnisses überhaupt zu erfüllen.
Das Gesetz verlangt daher, dass „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ ergriffen werden, damit schützenswertes Know-how auch tatsächlich den gesetzlich vorgesehenen Schutz genießt. Bereits im Arbeitsvertrag können Geheimhaltungsklauseln aufgenommen werden. Die meisten der bisher verwendeten Klauseln sind jedoch sehr allgemein gehalten und erfassen sehr umfassend alle möglichen geschäftlichen Belange. Solche sogenannten „catch-all“-Klauseln sind nach der Rechtsprechung jedoch unwirksam und sollten ersetzt werden. Der Abschluss von gesonderten Verschwiegenheitsvereinbarungen mit Know-How-Trägern des Unternehmens ist häufig anzuraten.
(Quelle:”Das neue Geschäftsgeheimnis- gesetz: To-dos für Arbeitgeber”, RA Julia Wittig, Arbeitsrechts-Briefing 2019.2 von KLIEMT.Arbeitsrecht, S. 3 ff.)