1. Viele Betriebe haben freiwillig oder behördlich angeordnet geschlossen. Bekomme ich trotzdem meinen Lohn?
Ja. Anspruch darauf besteht. Problematisch ist, wenn der Betrieb in die Insolvenz geht. Für diesen Fall gibt es Insolvenzgeld.
Dies gilt übrigens auch für geringfügige Beschäftigte. Diese sind Teilzeitangestellte und haben ebenso Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Für Arbeitgeber gilt, prüfen Sie die Möglichkeit ggf. die Lohnfortzahlungen erstattet zu bekommen oder staatliche Hilfen. Als Arbeitgeber tragen Sie das Betriebsrisiko. Außerdem können Sie ggf. von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen, d.h. etwa Arbeiten anordnen die im Laufenden Betrieb nicht so möglich sind oder Homeofficemöglichkeiten.
2. Ich bin in behördlich angeordneter Quarantäne ohne selbst krank zu sein. Werde ich Gehalt bekommen?
Diese Frage ist nicht so einfach zu beantworten. Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern weiterhin die Vergütung, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in der eigenen Person liegenden Grund ohne eigenes Verschulden an der Dienstleistung d.h. Arbeitsleistung gehindert ist (§ 616 S. 1 BGB). Die Rechtsprechung geht hier von einem Zeitraum bis zu von sechs Wochen aus (BGH v. 30.11.1978, III ZR 43/77). Diese Lohnfortzahlungspflicht nach § 616 BGB des Arbeitgebers kann aber durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder reduziert werden. Außerdem ist umstritten, ob hier § 616 BGB greift. Besteht kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, besteht aber ein Entschädigungsanspruch nach IfSG. Auch hier tritt der Arbeitgeber in Vorleistung und hat ggf. einen Erstattungsanspruch.
3. Ich bin an Corona erkrankt. Was gilt dann?
Grundsätzlich müssen Sie Ihrem Arbeitgeber die Diagnose nicht mitteilen. Sinnvoll ist dies meiner Meinung nach schon. Außerdem wird spätestens das Gesundheitsamt Menschen mit denen Sie nachweislich Kontakt hatten, darunter meist auch die Arbeitskollegen informieren. Für den Lohnanspruch gilt dasselbe wie immer. Sie bekommen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
4. Kann ich wegen der fehlenden Kinderbetreuung Ansprüche auf bezahlte Freistellung haben?
Grundsätzlich geht das nur für wenige Tage. Urlaub hilft auch nur begrenzt weiter. Ist das Kind krank, sind gesetzlich 10 Tage pro Kind und Elternteil vorgesehen. Am sinnvollsten ist es das Gespräch mit dem Arbeitgeber – etwa hinsichtlich Homeoffice – zu suchen.
Thematisch hierzu: Sind die Kindergartenbeiträge zu zahlen, obwohl die Kindergärten geschlossen sind?
Nein. Bei Unmöglichkeit der Leistung gilt grundsätzlich, dass auch der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt. Gleiches gilt etwa auch fürs Fitnessstudio oder den Beitrag im Sportverein. Allerdings rate ich hier – soweit finanziell machbar – zu Augenmaß, gerade bei privaten Einrichtungen, um diese auch über die Krise hinweg zu erhalten.
5. Was gilt für Minijobber/innen?
Auch Minijobber/innen genießen grundsätzlich die selben Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer. Sie haben also z.B. Recht auf Schutz vor Kündigung und – falls ihr Betrieb schließt – das Recht auf Lohnersatz nach den für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Regeln. Nur unter die Regelungen zur Kurzarbeitsgeld fallen die Minijobber nicht, da Kurzarbeitergeld für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte vorgesehen ist.
6. Kann mir wegen Corona gekündigt werden?
Ja und nein. Nur wegen Corona, egal ob Sie krank sind oder in Quarantäne oder einfach aufgrund der Gesamtsituation, kann Ihnen nicht gekündigt werden. Sind sie häufig krank, kommt eine personenbedingte Kündigung ggf. in Betracht. Gerät der Betrieb in Schwierigkeiten oder entscheidet sich Personal abzubauen, muss die richtige Sozialauswahl getroffen werden, d.h. in der Regel, dass Menschen ohne Unterhaltsverpflichtungen, mit kurzer Betriebszugehörigkeit etc. zuerst gekündigt werden müssen. Problematisch ist, dass das Kündigungsschutzgesetz für Kleinbetriebe und erst seit kurzem (6 Monate) Angestellte nicht gilt.
In jedem Fall müssen Sie beachten, dass Kündigungen innerhalb von 3 Wochen nach Zugang gerichtlich angegriffen werden müssen, da sie ansonsten als unwirksam gelten. Eine Kündigung sollten Sie in jedem Fall rechtlich überprüfen lassen.
Bei konkreten Problemen oder Fragen stehe ich natürlich gerne zur Verfügung. Gespräche können beispielsweise telefonisch oder per Videochat geführt werden. Anfragen auch gerne per me@ra-eicke.de