Anspruch des Mieters auf Duldung: Installation einer Ladestation für E-Fahrzeuge, § 554 BGB

§ 554 I BGB gibt dem Mieter grundsätzlich das Recht zu verlangen, dass der Vermieter die Installation einer Ladestation für E-Fahrzeuge duldet, es sei denn es ist dem Vermieter nicht zumutbar. Der Vermieter kann dafür eine besondere Sicherheit also etwa eine Kaution verlangen. Die Kosten für die Installation sind vom Mieter zu tragen.
Natürlich muss das von den Mietern ausgewählte Unternehmen fachlich geeignet sein.

Das Landgericht München hat nun auf eine Klage von Mietern die eine E-Ladestation durch einen von ihnen ausgewählten Anbieter installieren lassen wollten, das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, welches abweisend ausgefallen war. Der Vermieter hatte demnach eine Installation nur von den Stadtwerken München dulden wollen und erstinstanzlich auch Recht erhalten. Das Urteil wurde sodann vom Landgericht München aufgehoben (LG München I, Endurteil vom 23.06.2022 – 31 S 12015/21). Eine andere Entscheidung wäre auch mit dem Wortlaut des § 554 BGB meiner Meinung nach unvereinbar.

Die Intention der Regelung ist klar: Es soll so vielen Menschen wie möglich die Nutzung eines E-Fahrzeugs – möglichst reibungslos – ermöglicht werden. Von der Regelung darf auch nicht zum Nachteil des Mieters etwa im Mietvertrag abgewichen werden. Wäre in einem Mietvertrag also ausgeschlossen, dass eine E-Ladestation installiert wird, wäre diese Regelung unwirksam.


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