Bundesarbeitsgericht: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht

Das Bundesarbeitsgericht hat gestern eine sehr bedeutsame Entscheidung gefällt (Beschluss vom 13.9.2022, 1 ABR 21/22, Pressemitteilung 35/22).

Ursprünglich ging es um die Frage, ob ein Betriebsrat auch gegen den Willen des Arbeitgebers eine elektronische Arbeitszeiterfassung einführen darf. Dieses Initiativrecht besteht laut dem Beschluss nicht.

Die getroffene Entscheidung ist aber nun sehr viel weitreichender als das. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG gesetzlich verpflichtet sind, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen und zwar bereits jetzt und nicht erst nach Umsetzung des Urteils des EuGH. Die Zeiterfassung hat auch nicht nur in Betrieben mit Betriebsrat stattzufinden, sondern überall.

Bisher gab es hierzu unterschiedliche Stimmen. Nun dürfte die Rechtslage eindeutig sind. Schon vorher sinnvoll war die Arbeitszeiterfassung jedenfalls dort, wo der Lohn nahe am Mindestlohn lag um Verstöße gegen das Mindestlohngesetz zu vermeiden bzw. dessen Einhaltung nachzuweisen.

Für die Ausgestaltung der Zeiterfassung besteht jedoch Gestaltungsspielraum. Sofern ein Betriebsrat besteht muss dieser ggf. einbezogen werden. Die Volltextfassung des Beschlusses wird ggf. noch weitere Erkenntnisse liefern.

Spätestens jetzt sollten sich also Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit der Frage der Zeiterfassung befassen. Auch für Arbeitnehmer*innen birgt die neue Verpflichtung Chancen, weil sicherlich zahlreiche Mehrarbeit bisher nicht erfasst wurde, die evtl. zu vergüten wäre.

Bei Fragen kommen Sie bitte gerne per E-Mail oder auf anderen Kontaktwegen auf mich zu.

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